RS OGH 1995/5/23 11Os73/95, 13Os138/97

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen; in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097738

Dokumentnummer

JJR_19950523_OGH0002_0110OS00073_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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