RS OGH 2013/9/27 8ObA323/94, 9ObA83/07g, 9ObA58/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1995
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Norm

AngG §8
DO.A §59
DO.A §59c
DO.A §60
DO.A §74
UrlG §6
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Sie ist - entgegen der Bestimmungen der §§ 59a und 60 DO.A bei Berechnung des Entgelts im Urlaubsfall und Krankheitsfall zu berücksichtigen.Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. Sie ist - entgegen der Bestimmungen der Paragraphen 59 a und 60 DO.A bei Berechnung des Entgelts im Urlaubsfall und Krankheitsfall zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0048240">8 ObA 323/94
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObA 323/94
  • RS0048240">9 ObA 83/07g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 83/07g
    nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter zukommt. (T1); Beisatz: Hier: Berücksichtigung für Abfertigung. (T2)
  • RS0048240">9 ObA 58/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i
    Auch; nur: Die Außendienstzulage ist eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit zukommt. (T3)
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 19d Abs 6 AZG. (T4)

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Ausfallsprinzip, Arbeitsverhinderung, Urlaub, Krankheit, Angestellte, Dienstordnung, Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048240

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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