RS OGH 1995/5/29 1Ob547/95, 6Ob183/06i

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

AußStrG §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a

Rechtssatz

Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt im allgemeinen auch dann vor, wenn über die zur Verfolgung eines Unterhaltsanspruches im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten und als Unterhaltssonderbedarf geltend gemachten Anwaltskosten abgesprochen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057129

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00547_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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