RS OGH 1995/5/29 1Ob564/95, 1Ob1538/95, 4Ob61/99w, 1Ob49/03t, 6Ob272/03y, 3Ob127/04d, 6Ob27/05x, 3Ob

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7f

Rechtssatz

Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. Wenn die Planung und Ausschreibung einer Gesamtanlage - hier Trinkwasserversorgungsanlage - für den Verkäufer erkennbar von einem vom Käufer betrauten Zivilingenieur stammt, kann der Verkäufer, der nicht Berater des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten - hier Hochdruckschläuche - mögliche Gefahren erkannt habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Veröff: SZ 68/105
  • 1 Ob 1538/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95
    nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)
  • 4 Ob 61/99w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 61/99w
    Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T2)
  • 1 Ob 49/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 49/03t
    Auch; Beisatz: Der Umfang der erforderlichen Aufklärung eines Klienten ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)
  • 6 Ob 272/03y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 272/03y
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 127/04d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 127/04d
    Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T4)
  • 6 Ob 27/05x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
    Auch; nur: Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T5)
  • 3 Ob 232/05x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 277/06w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 277/06w
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 12/07y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 12/07y
    nur T4; nur T5
  • 10 Ob 65/07t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 65/07t
    nur T1; nur T5
  • 10 Ob 1/09h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 1/09h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 247/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 247/09y
    Vgl auch; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T6)
    Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T7)
  • 10 Ob 8/11s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 8/11s
    Vgl auch
  • 7 Ob 94/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
    Auch
  • 2 Ob 234/14x
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 234/14x
    Auch; Beisatz: Hier war dem Kläger, der sich unter anderem mit Steinschlichtungen und der Verlegung von Steinmauern beschäftigt, der Unterschied zwischen Wurfsteinen und Wasserbausteinen bekannt, bei der Bestellung wurde dennoch lediglich „der Stein“ ohne nähere Spezifizierung geordert. (T8)
  • 4 Ob 240/15w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 240/15w
    Auch
  • 1 Ob 56/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 56/17t
    Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T9)
    Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T10)
  • 10 Ob 47/18m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 47/18m
    nur T1
  • 8 Ob 1/19h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 1/19h
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 64/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 64/19a
    nur T1
  • 4 Ob 242/19w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 242/19w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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