RS OGH 1995/5/29 1Ob564/95, 3Ob286/00f, 6Ob27/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

ABGB §1061
ABGB §1295 IIf7f

Rechtssatz

Der Verkäufer einer Sache treffen - auch bei einem abstrakt - generell fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung aber etwa in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen kann - Nebenpflichten wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zu Aufklärung, Erteilung von Gebrauchsanweisungen, Anleitungen und Hinweisen von Gefahren, so vor allem beim Verkauf von Maschinen und Geräten. Solche Nebenpflichten können sich aus der Vereinbarung, aus der redlichen Verkehrssitte als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung aus einem Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder dann ergeben, wenn der Käufer für den Verkäufer ersichtlich auf dessen Sachkunde vertraut hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Veröff: SZ 68/105
  • 3 Ob 286/00f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 286/00f
    Vgl auch
  • 6 Ob 27/05x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
    Auch; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048330

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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