Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Der Erleger kann im Erlagsverfahren einen weiteren potentiellen Gläubiger auch nachträglich nominieren. Die schuldbefreiende Wirkung des Gerichtserlags hängt also nicht davon ab, daß alle in Betracht kommenden potentiellen Gläubiger bereits im Erlagszeitpunkt angeführt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014