Norm
ABGB §861Rechtssatz
Hat sich ein Verhandlungspartner im Rahmen vorvertraglicher Geschäftskontakte zu kostenloser Vorplanung verpflichtet, die er durch einen Geschäftsgehilfen erbringen läßt, so finden dessen Aktivitäten ihren zureichenden Rechtsgrund ausschließlich in diesem Schuldverhältnis, sodaß - auch wenn der Geschäftsgehilfe eine über den ihm erteilten Auftrag hinausgehende Tätigkeit entfaltet - für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, nützliche Verwendung bzw sonstige (aufgedrängte) Bereicherung kein Raum bleibt, wenn der Geschäftsgehilfe dem Verhandlungspartner nicht eröffnet, er erwarte sich eine Entlohnung der hinausgehenden Leistungen durch ihn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053288Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00569_9500000_002