RS OGH 1995/5/29 1Ob569/95, 6Ob319/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

ABGB §861
ABGB §1036
ABGB §1041 A2
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Hat sich ein Verhandlungspartner im Rahmen vorvertraglicher Geschäftskontakte zu kostenloser Vorplanung verpflichtet, die er durch einen Geschäftsgehilfen erbringen läßt, so finden dessen Aktivitäten ihren zureichenden Rechtsgrund ausschließlich in diesem Schuldverhältnis, sodaß - auch wenn der Geschäftsgehilfe eine über den ihm erteilten Auftrag hinausgehende Tätigkeit entfaltet - für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, nützliche Verwendung bzw sonstige (aufgedrängte) Bereicherung kein Raum bleibt, wenn der Geschäftsgehilfe dem Verhandlungspartner nicht eröffnet, er erwarte sich eine Entlohnung der hinausgehenden Leistungen durch ihn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053288

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00569_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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