RS OGH 1995/5/29 2Bkd5/94, 6Ob135/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. Die eigenmächtige, gegen den Willen des Berechtigten vorgenommene Ansichnahme von Akten einer Hausverwaltungskanzlei stellt daher eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und eine Verletzung der Berufspflichten dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 5/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 2 Bkd 5/94
  • 6 Ob 135/18y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 135/18y
    Auch; nur: Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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