RS OGH 2006/2/23 1Ob1594/95, 8Ob21/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

EheG §55 b1
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" ist auch bei verheirateten, gemeinsam tätigen Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei unselbständig berufstätigen Eheleuten; rein geschäftliche Kontakte der Eheleute können daher nicht dem Begriff "Wirtschaftsgemeinschaft" - von Eheleuten - unterstellt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0056981">1 Ob 1594/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1594/95
  • RS0056981">8 Ob 21/06f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 21/06f
    nur: Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" ist auch bei verheirateten, gemeinsam tätigen Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei unselbständig berufstätigen Eheleuten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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