RS OGH 1995/5/30 11Os48/95, 14Os79/00, 12Os107/01, 11Os10/17f (11Os15/17s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Norm

EO §37 Ab
StGB §10
WEG 1975 §9 Abs2
WEG 1975 §9 Abs3

Rechtssatz

Eine Notstandssituation setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für eigene oder fremde Individualrechtsgüter voraus. Die in einer solchen Situation gesetzte Notstandshandlung darf nur in der Abwehr eines solchen Nachteils durch eine Handlung bestehen, die keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten läßt, wozu noch kommen muß, daß sich auch ein maßgerechter Mensch in der angegebenen Situation ebenso verhalten hätte und daß sich der Handelnde der Gefahr nicht bewußt und ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund ausgesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 48/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 48/95
  • 14 Os 79/00
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 14 Os 79/00
    Auch; Beisatz: Primäre Voraussetzung für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes ist, dass der bedeutende Nachteil für den Notstandstäter selbst oder einen anderen unmittelbar bevorsteht, also die Gefahr des Eintritts eines bedeutenden Nachteils psychologisch so eindrücklich ist, dass das rechtswidrige Verhalten - ausnahmsweise - entschuldigt werden kann. (T1)
  • 12 Os 107/01
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 12 Os 107/01
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 10/17f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 10/17f
    Vgl; Beisatz: Dass aufgrund seiner „psycho?physischen“ Situation vom Täter selbst kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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