RS OGH 1995/5/30 14Os56/95, 11Os70/97, 11Os117/98

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Norm

StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 StPO) ist zwar allein von einem Schuldspruch wegen der in Voruntersuchung gezogenen oder von einer Anklage umfaßten strafbaren Handlungen auszugehen. Die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wie aller übrigen für die Sanktion bedeutsamen Umstände (Wohlverhaltensprognose) hat jedoch an Hand des gesamten Akteninhalts, demnach auch unter Einbeziehung von Nachtragsanzeigen, die lediglich den Gegenstand eines Verfolgungsvorbehalts (§ 263 StPO) bilden, zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 56/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 14 Os 56/95
  • 11 Os 70/97
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 11 Os 70/97
    nur: Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 StPO) ist zwar allein von einem Schuldspruch wegen der in Voruntersuchung gezogenen oder von einer Anklage umfaßten strafbaren Handlungen auszugehen. (T1)
  • 11 Os 117/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 11 Os 117/98
    Auch; Beisatz: Nachtragsanzeigen können auch ohne Einbeziehung in ein Prozeßrechts- verhältnis ebenso wie andere Verfahrensum- stände zusätzliche taugliche Mittel bei Beurteilung der (für die schon vorher in Voruntersuchung gezogenen oder bereits den Gegenstand einer Anklage bildenden strafbaren Handlungen) zu erwartenden Strafe sowie des Vorliegens oder Fehlens von Haftgründen sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097658

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0140OS00056_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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