Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 StPO) ist zwar allein von einem Schuldspruch wegen der in Voruntersuchung gezogenen oder von einer Anklage umfaßten strafbaren Handlungen auszugehen. Die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wie aller übrigen für die Sanktion bedeutsamen Umstände (Wohlverhaltensprognose) hat jedoch an Hand des gesamten Akteninhalts, demnach auch unter Einbeziehung von Nachtragsanzeigen, die lediglich den Gegenstand eines Verfolgungsvorbehalts (§ 263 StPO) bilden, zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097658Dokumentnummer
JJR_19950530_OGH0002_0140OS00056_9500000_001