RS OGH 1995/5/31 7Ob538/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

JN §60 Abs2
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Geht das Klagebegehren dahin, daß die Klägerin als eine der Miteigentümerinnen eines bestimmten Grundstückes der von einer anderen Miteigentümerin angestrebten Benützungsregelung nicht zugestimmt habe, weshalb der beklagten Partei das behauptete Recht auch nicht zustehe, dann betrifft dieser Rechtsstreit das Schicksal der Liegenschaft selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054836

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00538_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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