Norm
StGB §217 Abs1 Fall2Rechtssatz
Die Annahme der Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB setzt voraus, daß der Täter sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung, sohin durch wiederholte Zuführung von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem für sie fremden Staat oder durch Anwerbung hiefür, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen trachtet. Die Absicht, sich aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095603Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0130OS00017_9500000_002