RS OGH 1995/5/31 13Os17/95 (13Os21/95), 11Os32/06z

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

StGB §217 Abs1 Fall2

Rechtssatz

Die Annahme der Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB setzt voraus, daß der Täter sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung, sohin durch wiederholte Zuführung von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem für sie fremden Staat oder durch Anwerbung hiefür, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen trachtet. Die Absicht, sich aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 17/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 13 Os 17/95
  • 11 Os 32/06z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 32/06z
    nur: Die Annahme der Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB setzt voraus, daß der Täter sich durch wiederholte Zuführung von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem für sie fremden Staat oder durch Anwerbung hiefür eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen trachtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095603

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0130OS00017_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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