Norm
AUVB 1988 idF 1994 Art17 Z9Rechtssatz
Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales, daß der Unfall im Stadium der wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkoholeinfluß erfolgte, ist - ebenso wie für die Ursächlichkeit dieser Beeinträchtigung für den Unfall - der Versicherer beweispflichtig (siehe die Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965, VersR 1985,352).Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales, daß der Unfall im Stadium der wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkoholeinfluß erfolgte, ist - ebenso wie für die Ursächlichkeit dieser Beeinträchtigung für den Unfall - der Versicherer beweispflichtig (siehe die Rechtsprechung zu Artikel 3, Punkt römisch drei Ziffer 7, AUVB 1965, VersR 1985,352).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081884Im RIS seit
31.05.1995Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025