RS OGH 2025/10/22 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob142/17h; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z; 7Ob172/24f; 7Ob144/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

ABH 1989 Art10
ABH 1995 Art10

Rechtssatz

Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. (hier: Wegziehen eines Stuhles war "Ausrutscher" und kein Bosheitsakt)

Entscheidungstexte

  • RS0081081">7 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 26/95
  • RS0081081">7 Ob 119/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 119/04g
    nur: Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. (T1); Beisatz: Hier: Herabstoßen eines Arbeitskollegen von einem niedrigen Balkon in einen Schneehaufen. (T2)
  • RS0081081">7 Ob 142/17h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 142/17h
    Auch
  • RS0081081">7 Ob 21/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 21/24z
  • RS0081081">7 Ob 55/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 55/24z
    Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T3)
  • RS0081081">7 Ob 172/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 172/24f
  • RS0081081">7 Ob 144/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 144/25i
    nur: Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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