RS OGH 2024/6/25 7Ob27/95; 9ObA254/02x; 2Ob63/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. Neben den übrigen Umständen der Gesamtsituation ist vorrangig auf die Zeitspanne, in der Rotlicht und Gelblicht nicht beachtet wurden, abzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0080385">7 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 27/95
  • RS0080385">9 ObA 254/02x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 254/02x
    Auch
  • RS0080385">2 Ob 63/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 63/24i
    nur: Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. (T1)
    Beisatz: Ob ein Beobachtungsfehler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
    Beisatz: Ein gänzliches Missachten eines Vorrangs, etwa weil der Benachrangte ohne auf die Seite zu blicken in die Kreuzung eingefahren ist, würde jedenfalls den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080385

Im RIS seit

31.05.1995

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten