RS OGH 1995/6/1 15Os60/95 (15Os61/95), 14Os134/08z, 12Os65/19d (12Os66/19a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1995
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Norm

StPO §271

Rechtssatz

Ein formeller Protokollsberichtigungsantrag bedarf einer ausreichenden Konkretisierung dahin, worin die unvollständige oder fehlerhafte Protokollierung gelegen sein soll.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 60/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 15 Os 60/95
  • 14 Os 134/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 14 Os 134/08z
    Auch; Beisatz: Indem die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die Aufnahme von Fragen für das Verständnis von Antworten hier konkret erforderlich gewesen sein soll und welche Fragestellung im Detail protokolliert hätte werden sollen, sondern bloß unsubstanziiert behauptet, die „Aufnahme der Fragestellung hätte eine andere Beurteilung des Angeklagten ergeben", wird sie dem - grundsätzlich für ein Begehren auf Protokollsberichtigung oder -ergänzung geltenden - Konkretisierungserfordernis nicht gerecht. (T1)
  • 12 Os 65/19d
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 65/19d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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