Norm
ABGB §918 Abs1 Ib1Rechtssatz
Die Ausfolgung der Schlüssel allein führt noch nicht zur gehörigen "Übergabe" des Bestandobjektes, wenn der Mieter die Wohnung vor der Schlüsselübergabe noch nicht in Augenschein nehmen konnte, weil sie bis dahin noch gar nicht fertiggestellt war. Erklärt der Mieter in einem solchen Fall sofort nach der erstmaligen Besichtigung, daß er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernimmt, solange die von ihm beanstandeten Mängel nicht behoben sind und eine neuerliche Übergabe stattgefunden hat, und stellt er dem Vermieter überdies einen Schlüsselsatz zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten in der Wohnung zurück, so hat der Mieter damit das Übergabeangebot des Vermieters abgelehnt und kann nach § 918 Abs 1, 2 Alternative, ABGB vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017