RS OGH 1995/6/7 5Ob83/95

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Rechtssatz

Maßgebend dafür, ob mehrere im Eigentum derselben Person stehende Räume ungeachtet ihrer vollständigen baulichen Trennung ein einheitliches Wohnungseigentumsobjekt bilden (Hier: Hoffläche, die sich aus mehreren Lagerräumen und einem Garagengebäude zusammensetzt), ist jedenfalls die Verkehrsauffassung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082742

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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