RS OGH 1995/6/7 5Ob83/95

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Norm

WEG 1975 §3

Rechtssatz

Ist die Verwendung einer Hoffläche einer privatautonomen Regelung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zugänglich, weil weder Sachzwänge noch gesetzliche oder behördliche Vorschriften die allgemeine oder nicht allein auf einen Wohnungseigentümer beschränkte Benützung erfordern, dann hat sich die Zuordnung der Hoffläche zu einem Wohnungseigentumsobjekt allein nach der Widmung zu richten. Diese ist auch der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) zugrunde zu legen, weil diese mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083102

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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