RS OGH 1995/6/8 10ObS103/95, 10ObS265/00v, 10ObS116/01h, 10ObS357/02a, 10ObS172/04y, 10ObS6/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1995
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Norm

ASGG §65
ASVG §101
ASVG §354
ASVG §355

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 103/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 103/95
  • 10 ObS 265/00v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 ObS 265/00v
    Vgl auch
  • 10 ObS 116/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 116/01h
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ASVG ist den Gerichten zwingend entzogen. (T1)
  • 10 ObS 357/02a
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 357/02a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes selbst ist hingegen eine Leistungssache im Sinne des § 354 Abs1 ASVG und damit eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T2)
  • 10 ObS 172/04y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 172/04y
    Auch; Beisatz: So wie im vergleichbaren Fall des §101 ASVG ist die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung allerdings den Gerichten zwingend entzogen. (T3); Beisatz: Die Klägerin kann im vorliegenden Fall die rechtskräftigen Entscheidungen des AMS über den fehlenden Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. (T4); Veröff: SZ 2005/29
  • 10 ObS 6/11x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 6/11x
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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