Norm
ASGG §65Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025