RS OGH 1995/6/8 10ObS5/95

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Norm

BSVG §3 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Unfall eines in einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb tätigen Kindes des Betriebsinhabers ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn diese Tätigkeit eine ernste (ernsthafte) und planmäßige, wesentlich dem Betrieb dienende Arbeit war. Die letztgenannte Voraussetzung liegt im Sinne der Entscheidung SSV-NF 4/164 dann vor, wenn die Arbeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entsprach und für den Betrieb von wirtschaftlicher Bedeutung war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085780

Dokumentnummer

JJR_19950608_OGH0002_010OBS00005_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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