RS OGH 1995/6/13 4Ob533/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
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Norm

ABGB §881 Abs2 IA
ZPO §577 Abs2

Rechtssatz

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter sind Schiedsklausel und Rechtseinräumung nicht in dem Sinn teilbar, daß der Dritte das eine ausschlagen, das andere aber annehmen könnte. Die Schiedsklausel bestimmt vielmehr, wie das eingeräumte Recht geltend zu machen ist, so daß der Dritte nur die Möglichkeit hat, das so gestaltete Recht auszuüben oder zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053139

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00533_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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