Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Leistet der vom späteren Gemeinschuldner auf Schuld Angewiesene noch vor Konkurseröffnung an den Anweisungsempfänger, so ist beim Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nur dieser als Anfechtungsgegner legitimiert.Leistet der vom späteren Gemeinschuldner auf Schuld Angewiesene noch vor Konkurseröffnung an den Anweisungsempfänger, so ist beim Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nur dieser als Anfechtungsgegner legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064497Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00515_9500000_002