RS OGH 1995/6/14 3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95), 3Ob37/98g, 3Ob37/98g, 3Ob260/06s (3Ob261/06p)

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Norm

EO §187
JN §54 Abs2

Rechtssatz

Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers (oder des betreibenden Gläubigers) der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung. Dabei haben - anders als im Meistbotsverteilungsverfahren - Nebengebühren unberücksichtigt zu bleiben (§ 54 Abs 2 JN).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
  • 3 Ob 37/98g
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 37/98g
    Beisatz: Anders als beim Rekurs des Erstehers und des Verpflichteten, richtet sich beim Rekurs des Hypothekargläubigers (oder des betreibenden Gläubigers) der Wert des Entscheidungsgegenstandes in erster Linie nach der Höhe seiner Forderung, ist das Meistbot geringer, nach diesem. (T1); Beisatz: Da die Entscheidung des Rekursgerichtes in diesen Fällen nur dafür Bedeutung hat, ob diese Forderung aus dem Meistbot berichtigt werden kann oder nicht; nach der Höhe des Meistbots richtet es sich daher nur dann, wenn die Forderung geringer als das Meistbot ist. (T2)
  • 3 Ob 37/98g
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 37/98g
    Beis wie T1
  • 3 Ob 260/06s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 260/06s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Rechtsmitteln von betreibenden Gläubigern gegen den Zuschlag oder dessen Versagung bestimmt deren betriebene Forderung ohne Nebengebühren den Wert des Entscheidungsgegenstands, ist diese aber höher als das Meistbot, dessen Betrag. Es kommt daher stets auf den geringeren der beiden Beträge an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061733

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0030OB00002_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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