Norm
ABGB §921Rechtssatz
Treten die Käufer eines Hauses, das sie als künftige Eigentümer bereits bewohnten und für dessen Betriebskosten sie aufkamen, aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen vom Kaufvertrag zurück, so steht dem Verkäufer bei der Rückabwicklung ein Benützungsentgelt weder in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses noch seines allenfalls durch zwischenzeitige Wertminderung eingetretenen Vermögensnachteiles zu. Die Höhe des Anspruches bestimmt sich ausschließlich nach dem subjektiven Nutzen der Käufer, der etwa darin gelegen sein konnte, daß der verfügbare Kaufschilling zwischenzeitig zinsbringend angelegt werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061725Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00550_9500000_001