RS OGH 1995/6/20 11Os43/95, 14Os97/18y

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Norm

StGB §311

Rechtssatz

§ 311 StGB setzt wohl voraus, daß die fälschliche Beurkundung von einem Beamten erfolgt, in dessen Amtsbereich (an sich) die Ausstellung der Urkunde fällt, der mithin funktionell zuständig ist (ÖJZ-LSK 1979/249). Dagegen ist es nicht von Belang, daß (wie hier) eine Verpflichtung oder Berechtigung des Beamten zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde im bestimmten Einzelfall (hier: Erstellung einer schriftlichen Meldung über einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße) gar nicht bestanden hat, solange die Ausstellung der Urkunde nur grundsätzlich zu dessen Amtsbefugnissen gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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