Norm
ASVG §16 Abs1Rechtssatz
Nach § 16 Abs 1 ASVG können sich nur Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung selbst versichern. Sofern Pflichtversicherungsverhältnisse bestehen, ist - von Fällen der Höherversicherung abgesehen - kein Raum für freiwillige Sozialversicherungsverhältnisse. In allen Fällen der freiwilligen Versicherung gilt also der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung.Nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG können sich nur Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung selbst versichern. Sofern Pflichtversicherungsverhältnisse bestehen, ist - von Fällen der Höherversicherung abgesehen - kein Raum für freiwillige Sozialversicherungsverhältnisse. In allen Fällen der freiwilligen Versicherung gilt also der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083747Dokumentnummer
JJR_19950620_OGH0002_010OBS00105_9500000_002