Norm
StPO §56 Abs2Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob im Sinn des § 58 StPO das andere Gericht "abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre", kommt eine sinngemäße Anwendung des § 56 Abs 2 StPO nicht in Betracht.Bei der Prüfung, ob im Sinn des Paragraph 58, StPO das andere Gericht "abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre", kommt eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 56, Absatz 2, StPO nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096917Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_015NDS00056_9500000_002