Norm
ABGB §893Rechtssatz
Wird eine Leistung durch einen Solidarschuldner erbracht, erlischt die Schuld auch gegen den anderen. Sie lebt aber gegen diesen wieder auf, wenn der Zahlende erfolgreich einen Kondiktionsanspruch geltend macht. Im Fall des Wiederauflebens der Forderung beginnt die Verjährungsfrist zwar nicht neu zu laufen, sie ist aber gehemmt und läuft nicht ab, wenn binnen angemessener Frist nach Wiederaufleben der Forderung die Leistungsklage eingebracht wird; es liegt ein Hemmungsgrund eigener Art in Form einer Ablaufhemmung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045834Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0080OB00514_9500000_001