RS OGH 2009/9/29 8ObS14/95, 9ObA181/95, 9ObA44/97d, 8ObA23/09d

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Norm

UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor. Dessen Beginn richtet sich nach dem Tag des Eintritts in das Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten angerechnet werden (Arb 6102).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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