RS OGH 2013/3/7 15Os84/95, 12Os164/95, 12Os9/13k

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Rechtssatz

Auch das (gewaltsame) Aufreißen einer (versperrten) Türe mit beiden Händen (ohne Werkzeug) begründet zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB.Auch das (gewaltsame) Aufreißen einer (versperrten) Türe mit beiden Händen (ohne Werkzeug) begründet zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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