Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Auch das (gewaltsame) Aufreißen einer (versperrten) Türe mit beiden Händen (ohne Werkzeug) begründet zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB.Auch das (gewaltsame) Aufreißen einer (versperrten) Türe mit beiden Händen (ohne Werkzeug) begründet zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013