RS OGH 2000/1/11 6Ob546/95, 10Ob337/99b (10Ob338/99z, 10Ob339/99x)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1995
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Norm

UbG §3 Z1
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Bei der anorexia nervosa (Magersucht) handelt es sich, wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf psychogene, rational nicht erklärbare Ursachen zurückzuführen ist und periodisch immer wieder eine völlige Uneinsichtigkeit des Patienten in die Krankheit auftritt, um eine psychische Erkrankung im Sinne des § 3 Z 1 UbG.Bei der anorexia nervosa (Magersucht) handelt es sich, wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf psychogene, rational nicht erklärbare Ursachen zurückzuführen ist und periodisch immer wieder eine völlige Uneinsichtigkeit des Patienten in die Krankheit auftritt, um eine psychische Erkrankung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075939

Dokumentnummer

JJR_19950622_OGH0002_0060OB00546_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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