RS OGH 1996/12/19 1Ob579/95, 8Ob2307/96i, 3Ob514/94 (3Ob515/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §29 Satz2
JN §99 Abs3
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Fällt nach Klageeinbringung jenes Vermögen weg, das den Gerichtsstand gemäß § 99 JN begründete, so kommt es nur dann nicht zu einem nachträglichen Entfall der nach der Indikationentheorie ursprünglich gegeben gewesenen inländischen Gerichtsbarkeit, wenn dennoch eine ausreichende Inlandsbeziehung aufrecht bleibt.Fällt nach Klageeinbringung jenes Vermögen weg, das den Gerichtsstand gemäß Paragraph 99, JN begründete, so kommt es nur dann nicht zu einem nachträglichen Entfall der nach der Indikationentheorie ursprünglich gegeben gewesenen inländischen Gerichtsbarkeit, wenn dennoch eine ausreichende Inlandsbeziehung aufrecht bleibt.

Entscheidungstexte

  • RS0057145">1 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 579/95
    Veröff: SZ 68/118
  • RS0057145">3 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
  • RS0057145">8 Ob 2307/96i
    Entscheidungstext OGH 19.12.1996 8 Ob 2307/96i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Wohnsitz im Inland als Anknüpfungspunkt - durch die Verlegung des Wohnsitzes bleibe die inländische Gerichtsbarkeit dennoch bestehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057145

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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