RS OGH 1995/6/23 1Ob2/95, 1Ob265/99y, 1Ob164/21f

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

WRG §111 Abs3

Rechtssatz

Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte, die Recht schaffen und die Behörde binden. Übereinkommen, die keine korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen der Vertragsparteien zum Gegenstand haben oder nicht schriftlich ausformuliert oder von den Vertragsparteien nicht unterschrieben sind, sind nicht zu beurkunden. Der Wasserrechtsbehörde steht nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten, wenn auch gegebenenfalls unter ihrer Anleitung erzielten Übereinkommens zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
  • 1 Ob 265/99y
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 265/99y
    Vgl; Beisatz: Auch Parteierklärungen, die als "Übereinkommen" in einem wasserbehördlichen Bescheid beurkundet werden, aber keine "korrespondierenden Willenserklärungen mit Bindungswillen" enthalten, also von den Vertragsparteien "nicht schriftlich ausformuliert" oder nicht unterschrieben wurden, waren und sind nicht als Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG zu qualifizieren. Daher gehören selbst Streitigkeiten über solche bescheidmäßig beurkundeten Parteierklärungen, mag sich schließlich auch deren rechtsgeschäftlicher Charakter herausstellen, auf den streitigen Rechtsweg. (T1)
  • 1 Ob 164/21f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 164/21f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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