Norm
JN §99 Abs3Rechtssatz
Ein beim Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN klagbarer Anspruch muß nicht aus der Geschäftstätigkeit der inländischen Vertretung oder des mit der Geschäftsbesorgung im Inland betrauten Organes entstanden sein.Ein beim Gerichtsstand gemäß Paragraph 99, Absatz 3, JN klagbarer Anspruch muß nicht aus der Geschäftstätigkeit der inländischen Vertretung oder des mit der Geschäftsbesorgung im Inland betrauten Organes entstanden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057103Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_001