RS OGH 1995/6/23 1Ob579/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
beobachten
merken

Norm

JN §99 Abs3
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Auch das von einer ausländischen juristischen Person mit ihrer ständigen Vertretung im Inland betraute Organ kann sich für einen aus dem Vertretungsverhältnis entstandenen Rechtsstreit auf den Gerichtsstand gemäß § 99 Abs 3 JN berufen. Dieser Gerichtsstand ist auch noch während der Liquidation der inländischen Repräsentanz des Vertretenen begründet.Auch das von einer ausländischen juristischen Person mit ihrer ständigen Vertretung im Inland betraute Organ kann sich für einen aus dem Vertretungsverhältnis entstandenen Rechtsstreit auf den Gerichtsstand gemäß Paragraph 99, Absatz 3, JN berufen. Dieser Gerichtsstand ist auch noch während der Liquidation der inländischen Repräsentanz des Vertretenen begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057108

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00579_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten