RS OGH 1995/6/23 1Ob519/95

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Rechtssatz

Sind Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich, dann bedarf es nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß § 78 AußStrG. Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig (vgl SZ 25/223).Sind Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich, dann bedarf es nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß Paragraph 78, AußStrG. Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig vergleiche SZ 25/223).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057166

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00519_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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