RS OGH 2021/12/14 1Ob2/95, 1Ob305/00k, 1Ob164/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines von den Parteien im Wasserrechtsverfahren in seinem gesamten Wortlaut übereinstimmend als Vertragstext formulierten Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG im außerstreitigen Verfahren, hingegen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen von anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens beurkundeten, die Voraussetzungen eines solchen Übereinkommens aber nicht erfüllenden Übereinkommen, etwa auch von beiderseitigen Parteienerklärungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben, als bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins außerstreitige Verfahren (§ 1 AußStrG) im streitigen Verfahren.Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines von den Parteien im Wasserrechtsverfahren in seinem gesamten Wortlaut übereinstimmend als Vertragstext formulierten Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG im außerstreitigen Verfahren, hingegen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen von anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens beurkundeten, die Voraussetzungen eines solchen Übereinkommens aber nicht erfüllenden Übereinkommen, etwa auch von beiderseitigen Parteienerklärungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben, als bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins außerstreitige Verfahren (Paragraph eins, AußStrG) im streitigen Verfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten