RS OGH 1995/6/23 1Ob559/95

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluß des § 16 Abs 2 zweiter Satz UVG gilt nur für die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen, nicht aber für die Aufhebung einer solchen Anordnung.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz UVG gilt nur für die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen, nicht aber für die Aufhebung einer solchen Anordnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076690

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00559_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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