RS OGH 1995/6/23 1Ob519/95

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

ABGB §968
AußStrG §127 Abs1

Rechtssatz

Mangels eigener Bestimmungen im Außerstreitgesetz ist für die Definition des Begriffes Sequestration die Bestimmung des § 968 ABGB heranzuziehen. Es verbietet sich - ausgenommen den Fall der Zustimmung aller Beteiligten - die Bestellung eines der Erbanwärter zum Sequester ebenso wie von Personen, die zu einem der Streitteile in so enger Beziehung stehen, daß die unbefangene Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057157

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00519_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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