RS OGH 1995/6/23 1Ob582/95 (1Ob583/95)

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §1071
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Eine mit dem Kauf des Leasingguts durch die Leasinggeberin in unmittelbarem Zusammenhang stehende vertragliche Rückkaufverpflichtung des Verkäufers des Leasinggutes, die zwar in die Form des in § 1071 ABGB geregelten "Vorbehalts des Rückverkaufs" (d.i. das pactum de retrovendendo des gemeinen Rechts) gekleidet ist, ist - ungeachtet ihrer Formulierung als Rückverkaufsrecht der beklagten Käuferin - in Wahrheit im Sinne des § 1071 zweiter Satz ABGB als Verpflichtung der klagenden Verkäuferin zum Einstehen für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers an die Leasinggeberin (in bestimmter Höhe) und damit als ein Fall der schriftlichen Interzession zu deuten, wenn nach den Umständen des Zustandekommens und der Gestaltung der Vereinbarung nicht zweifelhaft sein kann, daß es der Leasinggeberin bei dieser Vereinbarung nicht etwa darum ging, sich eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zu schaffen, um den Kaufvertrag rückgängig machen zu können, weil sie den Kaufgegenstand, den sie selbst nie zu gebrauchen gedachte, wider Erwarten nicht benötigte oder dieser ihren Erwartungen nicht entsprach, sondern weil sie sich durch Interzession der klagenden Partei vor den nachteiligen Folgen der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers schützen wollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 582/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 582/95
    Veröff: SZ 68/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057199

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00582_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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