RS OGH 2019/8/2 1Ob579/95, 8Ob105/99w, 2Ob32/08g, 3Nc18/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

JN §99 Abs3
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Gerichtsstand der inländischen Vertretung ausländischer juristischer Personen, die keine allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, besteht unabhängig vom Umfang der inländischen Vertretung; unmaßgeblich ist auch, ob die Vertretungsmacht ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten eingeräumt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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