RS OGH 1995/6/27 14Os81/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

StGB §15 C2
StGB §127 B3

Rechtssatz

Ist eine Ware elektronisch gesichert, so verliert der berechtigte Gewahrsamsinhaber die Verfügungsgewalt durch bloßes Einstecken der Ware noch nicht, weil seine Zugriffsmöglichkeit weiterhin gegeben ist. Wird der Täter beim Verlassen des Geschäftes auf Grund des Signales des von einem Bediensteten überwachten Magnetschranken gestellt, so ist der Diebstahl bloß versucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090718

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0140OS00081_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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