RS OGH 2020/8/25 5Ob79/95, 5Ob96/99z, 5Ob121/02h, 5Ob141/06f, 1Ob106/11m, 8Ob47/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §885
WEG §23 Abs2
WEG §25
  1. ABGB § 885 heute
  2. ABGB § 885 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden.Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten