RS OGH 1995/6/27 4Ob1587/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §579

Rechtssatz

Von einer eigenhändigen Unterschirft des Erblassers kann nur dann die Rede sein, wenn er - trotz Unterstützung seiner Schreibhand durch Dritte - eigene Schreibbewegungen ausführt (vgl SZ 24/130), nicht jedoch, wenn die Hand des Erblassers von einem Dritten mehr oder weniger nach dessen eigenem Gutdünken geführt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1587/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1587/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053114

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB01587_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten