RS OGH 1995/6/27 5Ob519/95

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

MRG §12 Abs1 A

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 12 Abs 1 zweiter Satz MRG soll nur die Abtretung des Hauptmietrechtes bei kürzerer Dauer des gemeinsamen Haushaltes als fünf Jahre schon bei früherem Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter ermöglichen, also nur dann, wenn der gemeinsame Haushalt im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bestand (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage § 12 MRG RdZ 9) und der Hauptmieter zu diesem Zeitpunkt die Hauptmietrechte kraft rechtsgeschäftlicher Willenseinigung mit dem Angehörigen diesem überläßt. (hier: nicht vorliegend, da die Beklagte die aufgekündigte Wohnung bewußt - nämlich mangels finanzieller Einigung mit ihrem Bruder - bei Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit diesem nicht verließ und sie diesem schon gar nicht überließ, sondern weiterhin regelmäßig benützte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069543

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00519_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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