RS OGH 1995/6/27 5Ob79/95, 5Ob2087/96i, 5Ob26/04s, 5Ob37/13x, 5Ob92/17s

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 1975 §23 Abs2 Z2
WEG 1975 §25

Rechtssatz

Die Klage nach § 25 WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und dass der Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden ist (so schon 5 Ob 62/93).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083164

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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