RS OGH 1995/6/27 4Ob535/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

B-VG Art97
Tir-VG Art38

Rechtssatz

"Ob sämtliche in einem Landesgesetz zusammengefaßte Regelungen nach dem Willen des Landtages nur als untrennbare Einheit oder bei einem teilweise bestehenden Kundmachungshindernis auch bloß teilweise, so vollständig wie möglich, in Geltung gesetzt werden sollen, ist eine Frage des erkennbaren Sachzusammenhanges und nicht allgemein im Sinne eines Ganzkundmachungshindernisses oder Teilkundmachungshindernisses zu beantworten (so schon 6 Ob 608/94).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058474

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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