Norm
MedienG §9Rechtssatz
Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden.Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der Paragraphen 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016