RS OGH 1995/6/28 13Os53/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

MedienG §9
MedienG §10
MedienG §13

Rechtssatz

Mit der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung soll ein zu jenem Kreis, dem die veröffentlichte Tatsachenbehauptung, auf die sich die medienrechtlichen Reaktionen der §§ 9 und 10 MedG beziehen, nahegebracht wurde, möglichst identer Leserkreis erreicht und dies durch die gesetzliche Regelung der Gegendarstellung (nachträglichen Mitteilung) auch sichergestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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